Kündigung auch ohne nahtlosen Anschluss wirksam – BGH IV ZR 140/13

In Deutschland gibt es eine Krankenversicherungspflicht. Eine Kündigung einer Versicherung setzt dabei einen nahtlosen Übergang zu einer neuen Krankenversicherung voraus. Das bedeutet: Ohne neuen KV-Versicherer gibt es keinen Wechsel und der der alte Versicherer bleibt in der Versicheurngspflicht. Im BGH Urteil IV ZR 140/13 wurde folgende Ausnahme geregelt:

PKV Kündigung auch ohne nahtlosen Anschluss wirksam - BHG IV ZR 140/13

Das gefällte Urteil vom BGH zum Versicherungsvertragsrecht vom 18.12.2013 regelt  die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages.  Die Kündigung erfolgte durch den Vater der Versicherungsnehmer war für seinen volljährigen Sohn. Da der Sohn volljährig ist, ist er vom Vater nicht mehr als gesetzlich zu vertretenen Mitversicherten (gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG)  anzusehen. Damit ist ein Nachweis für eine nahtlose Anschlussversicherung für den Sohn nicht mehr als Voraussetzung notwendig, damit eine Kündigung wirksam ist.

Nach einer Beitragserhöhung bedingt durch die Umstellung in einen Erwachsenentarif kündigte der Vater die ordnungsgemäß zum Jahresende die Mitvereicherung und informierte darüber seinen Sohn. Die Versicherung lehnte die Kündigung ab, da der Sohn keine neue Versicherung abschloss und es somit keine Anschlussversicherung gab.

Auch auf Drängen des Vaters verhielt sich er Sohn passiv und erklärte auch nicht die bisherige Versicherung im eigenen Namen weiterzuführen.

Auszug aus der Begründung des BGH Urteils

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen hat. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Durch diese Fortsetzung genügt der Mitversicherte zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Demgegenüber ist der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen.