PKV Kindernachversicherung für leibliche Kinder

Kontrahierungszwang nach § 198 VVG

Kindernachversicherung in der PKV

  •  Spätestens zwei Monate nach Geburt muss die Anmeldung für eine  PKV Kindernachversicherung beim Versicherer des versicherten Elternteils eingehen.
  • Das Kind kann nur in dem gleichen Tarif versichert werden, wie der des versicherten Elternteils oder in einem PKV-Tarif mit geringeren Leistungen.
  • Der Versicherungsnehmer muss mindestens eine Mitgliedschaft von drei Monaten in der PKV  nachweisen (siehe Thema Anwartschaft).
  • Eine Adoption eines minderjährigen Kindes ist wie eine Geburt zu behandeln, wobei bei einer Adoption ein Risikozuschlag bis zum doppelten Beitrag erhoben werden können, wenn Krankheiten oder Behinderungen vorliegen
  • Bei einer Auslands- und Reisekrankenversicherungen findet der Kontrahierungszwang bei PKV Kindernachversicherung keine Anwendung.
Tippgeberprovision auch bei Nachversicherung im Vertrag des Elternteils
Eine Tippgeberprovision erhalten Sie auch dann, wenn Sie das Kind ohne Gesundheitsprüfung im PKV-Tarif eines Elternteils mitversichern! Bitte kontaktieren Sie uns, wir schicken Ihnen dann das benötigte Formular zu,

§ 198 Kindernachversicherung VVG

PKV Kindernachversicherung(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

PKV Kindernachversicherung für ein leibliches Kind bei Geburt

Ein großer Vorteil der PKV Kindernachversicherung in der PKV nach § 198 VVG ist, dass man zwei Monate Zeit für die Anmeldung hat, um rückwirkend einen Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt zu erhalten. Dieser Zeitraum kann von den Eltern genutzt werden, um ggf. einen Einzelvertrag bei einem anderen Krankenversicherer zu beantragen.

Bei der PKV Kindernachversicherung über den Kontrahierungszwang muss der versicherte Elternteil einen Antrag über ein spezielles Formular in schriftlicher Form stellen. Die meisten Formulare sind unterm Menüpunkt Formulare Kindernachversicherung zu finden.

Eine rückwirkende Anmeldung findet sich auch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses gilt sowohl für eine kostenpflichtige freiwillige Mitgliedschaft, als auch die kostenlose  Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In allen Fällen gilt bei einer Kindernachversicherung nach der Annahmepflicht, dass auch im Falle von schweren Erkrankungen oder Behinderungen der Versicherer das neugeborene Baby ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten aufnehmen muss.