Kindernachversicherung Bedingungen

Bedingungen Kindernachversicherung

Die einzelnen PKV Tarife unterscheiden sich in der Regel bei den Kindernachversicherung Bedingungen. Vom einfachen gesetzlichen Mindeststandard bis zum Schutz vor angeborenen Krankheiten und Anomalien ist das gesamte Spektrum möglich.

Eine Klassifikation der einzelnen Kindernachversicherung Bedingungen ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Für alle Tarife gilt, dass sie mindestens die Vorschriften für eine Kindernachversicherung gemäß § 2 (2) MB/KK erfüllen.

Je besser die Leistungen als der Mindeststandard sind, umso besser ist der Tarif. Die Leistungen sind in 5 Klassen (1 bis 5 Sterne) unterteilt. Die einzelnen Leistungskriterien sind  im Vergleichsrechner unter dem Punkt Kindernachversicherung enthalten.

ein Stern
  • Neugeborene können ohne Wartezeit und Risikoprüfung mitversichert werden, soweit ein Elternteil mindestens drei Monate versichert ist und eine Anmeldung innerhalb von zwei Monaten ab Geburt erfolgt.
  • Soweit beide Elternteile krankenversichert sind, darf der Versicherungsschutz des Kindes maximal dem des höherversicherten Elternteiles entsprechen.
2 Sterne
  • Der Geburtsmonat ist beitragsfrei.
  • Es kann auch ein Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung bzw. ohne Selbstbeteiligung gewählt werden.
3 Sterne
  • Bei der Kindernachversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag auch auf Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten.
  • Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten, Gebrechen und Anomalien.
  • Bei der Kindernachversicherung besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
4 Sterne
  • Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz für Geburtsschäden und angeborene Krankheiten ohne Beitragszuschlag.
  • Der Geburtsmonat ist beitragsfrei.
  • Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Anomalien.
  • Es kann auch ein Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung gewählt werden.
  • Der Versicherungsschutz kann umfangreicher als in den Tarifen den Eltern sein.
  • Neugeborene mit angeborenen Anomalien, Gebrechen und vererbten Krankheiten sind versichert.
5 Sterne
  • Frühgeburtenregelung: Sofern Antragstellung vor der Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche erfolgt, ist ein Verzicht auf Mindestversicherungsdauer des Elternteils gegeben.
  • Versicherungsschutz besteht auch für vor der Geburt eingetretene Erkrankungen bzw. Behinderungen.
  • Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Anomalien.
  • Die Selbstbeteiligung darf niedriger sein als bei den Eltern. Der Geburtsmonat ist beitragsfrei.