Tippgeberprovision auch bei Nachversicherung im Vertrag des Elternteils
Eine Tippgeberprovision erhalten Sie auch dann, wenn Sie das Kind ohne Gesundheitsprüfung im PKV-Tarif eines Elternteils mitversichern! Bitte kontaktieren Sie uns, wir schicken Ihnen dann das benötigte Formular zu,
TeilTarifINTER: QMP 300SIGNAL: EXKL.-PLUS 0Barmenia: einsA expert1+HanseMerkur: KVT500, PSV
Amb.Ärztliche
Behandlungen
Erstattet werden 100 % für die Aufwendungen ambulanter ärztlicher Heilbehandlung.Erstattet werden im Rahmen der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für ambulante ärztliche Heilbehandlungen.Erstattet werden im Rahmen der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für ambulante ärztliche Heilbehandlungen.Erstattet werden im Rahmen der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für ambulante ärztliche Heilbehandlungen.
Amb.Arznei- und VerbandmittelErstattet werden 100% der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Arzneimittel müssen aus der Apotheke bezogen werden. Der Bezug ist auch aus einer Internet- oder Versandapotheke möglich, sofern für diese eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in Deutschland vorliegt. Erstattung auch für bestimmte zwingend erforderliche medikamentenähnliche Präparate zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Präparate, die im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen verabreicht werden. Verschreibungspflichtige Verhütungsmittel sind bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 150 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für alle vom Heilbehandler verordneten und aus der Apotheke bezogenen Arznei- und Verbandmittel. Darüber hinaus wird auch geleistet für Medikamente, die sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Erstattet werden z.B. auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Phytopharmaka. Keine Erstattungen erfolgen für Nähr- und Stärkungsmittel, allgemein gebräuchliche Vorbeugungsmittel, Abmagerungs-, Schlaf- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel, Vitamin- und Nahrungsergänzungspräparate u. ä..Erstattet werden 100% der Aufwendungen für vom Behandler verordnete Arznei- und Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten auch medikamentenähnliche Nährmittel, wenn diese im Zusammenhang mit der Behandlung von schweren Erkrankungen verordnet werden oder wenn nur diese Mittel im Rahmen einer Erkrankung als Nahrung eingesetzt werden können. Hierzu zählen auch ärztlich verordnete Infusionslösungen und Teststreifen für Blutmessungen; Stoma- sowie Tracheostoma- Verbandmittel. Nicht dazu zählen Stärkungsmittel und sonstige Nährmittel sowie kosmetische Mittel gelten nicht als Arzneimittel.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel. Arzneimittel müssen ärztlich verordnet sein und aus der Apotheke (auch Versand- oder Internetapotheke) bezogen werden. Keine Erstattung erfolgt für Nähr- und Stärkungsmittel. Medizinische Nährlösungen im Rahmen der künstlichen Ernährung werden im tariflichen Umfang erstattet.
Amb.Ambulante KurenJa, bei ärztlich verordneter Kur, nach einem Kurplan, werden die Arzt,- Arznei- und Heilmittelkosten bis zur Dauer von 28 Tagen erstattet (max. alle 3 Jahre). Nicht erstattet werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.Nein, keine Leistungen.Erstattet werden 100% der Aufwendungen in einem Heilbad oder Kurort für ärztliche Beratung, Besuche und Verrichtungen, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Kurplan und Kurtaxe. Die Aufwendungen sind höchstens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren erstattungsfähig.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel auch dann, wenn sie im Rahmen einer ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen ambulanten Kur in Deutschland anfallen. Eine Inanspruchnahme dieser Leistung ist nur alle 3 Jahre möglich.
Amb.Beitragsrück-
erstattung
Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden bei Leistungsfreiheit folgende Anzahl maßgeblicher Monatsbeiträge zurück gezahlt: 3 MB für das 1. volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 2 volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 3 volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 4 volle Kj. Leistungsfreiheit, 4 MMB für 5 volle Kj. Leistungsfreiheit, 5 MMB für 6 volle Kj. Leistungsfreiheit und 6 MMB für 7 volle Kj. Leistungsfreiheit. 1 MMB entspricht 2/3 des Monatsbeitrages (amb. und dentaler Anteil).Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden bereits nach einem leistungsfreien Kalenderjahr 3 Monatsbeiträge gezahlt. Hat die versicherte Person für das abgelaufene Kalenderjahr aus diesem Tarif keine Leistungen in Anspruch genommen (leistungsfreies Kalenderjahr), wird ein Gesundheitsbonus ausgezahlt. Für jedes leistungsfreie Kalenderjahr (KJ) erhält die versicherte Person einen Gesundheitsbonus in Höhe von 600 Euro für das 1. leistungsfreie Kj, 750 Euro für das 2. leistungsfreie KJ in Folge und 900 Euro für das 3. und jedes weitere leistungsfreie KJ. Personen unter 20 Jahren erhalten die Hälfte der genannten Beträge. Keinen Einfluss auf die Zahlung des Gesundheitsbonus hat die Erstattung der Kosten der zur Erlangung des Verhaltensbonus erforderlichen Untersuchungen sowie der Verhaltensbonus selbst, die Erstattung der Kosten der Vorsorgeleistungen sowie Zahnvorsorge gemäß dem tariflichen "Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen" und Schutzimpfungen. Die Auszahlung des Gesundheitsbonus hat keinen Einfluss auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung.Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr und mehr 3 MB gezahlt.Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (BRE) werden bei Leistungsfreiheit im ambulanten und dentalen Bereich nach 1 Versicherungsjahr (Vj) 200 Euro, nach 2 Vj 300 Euro, nach 3 Vj 400 Euro und nach 4 und mehr Vj 500 Euro gezahlt. Kinder und Jugendliche erhalten 50% der Beträge. Zusätzlich werden an alle Versicherten Vordrucke für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Programms für Vorsorgeuntersuchungen - ohne Abzug des Selbstbehalts und ohne Anrechnung auf die Beitragsrückerstattung verschickt.
Amb.Besonder-
heiten
Der Tarif bietet umfangreiche Serviceleistungen über das INTER Service Center. Der Tarif bietet Leistungen bei Rücktransport aus dem Ausland, Überführung und Bestattung, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und häusliche Behandlungspflege.Erstattet werden Auslandsrücktransporte und ambulante OP's für die eine Pauschale in Höhe von 200 Euro je Operation bzw. Eingriff gezahlt wird und max. 3 Behandlungen zur medizinisch notwendigen künstlichen Befruchtung/ Insemination. Zusätzlich erfolgt eine telefonische "Medizinische Assistance", Beratung 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche, Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe III. Auf Antrag Zahlung eines Verhaltensbonus, wenn für das abgelaufene KJ die altersspezifisch im Tarif geforderten Untersuchungen mit Ergebnissen im medizinisch entsprechenden Normbereich durchgeführt und nachgewiesen wurden, in Höhe von 200 Euro für das 1. KJ, 250 Euro für das 2. KJ in Folge und 300 Euro für das 3. und jedes weitere KJ. Personen unter 20 Jahren erhalten die Hälfte der genannten Beträge.Der Tarif erstattet auch die Aufwendungen für medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, Entbindungspauschale (500 Euro), Beitragsfreistellung bei Bezug von Elterngeld für max. 6 Monate (wenn die versicherte Person zuvor mind. 8 Monate in dem Tarif versichert ist), Haushaltshilfe bei Schwangerschaft/ Entbindung (bis zu 10 Euro pro Std, max. 75 Euro pro Tag für bis zu 90 Tage je Versicherungsfall) und eine Kinderbetreuungspauschale (200 Euro pro Jahr).Ja, der Versicherer gewährt bis zum 30.6. des 2. Versicherungsjahres für jede versicherte Person ab einem Alter von 20 Jahren einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10% des Tarifbeitrags, falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Dieser Gesundheits-Check muss innerhalb von 6 Wochen nach Policierung durchgeführt werden, damit der Bonus automatisch ab dem 2. Monat nach Versicherungsbeginn berechnet werden kann. Die Fortführung des Rabatts wird ggf. durch erneuten Gesundheits-Check ermöglicht. Hebammenhilfe im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe- Gebührenverordnung. Bei Hausentbindungen wird neben der Kostenerstattung zur Abgeltung anderweitiger Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege) ein Betrag von 500 Euro gezahlt. Weltweiter 24-Stunden Notruf-Service. Kostenfreies Gesundheitstelefon täglich von 8:00 bis 22:00 Uhr mit medizinischen Auskünften, ärztlicher Zweitmeinung sowie Adressen von Ärzten, Kliniken und Notdiensten. Darüber hinaus den Service "Die Gesundheitsprofis" unter www.diegesundheitsprofis.de mit Disease- Management-Programmen, Vorsorge-Angeboten und vielem mehr.
Amb.Verzicht auf
Gebühren-
ordnung
Ja.Ja, Erstattung erfolgt auch über den Höchstsatz der GOÄ hinaus.Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ.
Amb.HeilmittelErstattet werden 100 % der Aufwendungen für Heilmittel, z. B. Inhalationen, Physiotherapie (Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Übungsbehandlung, Traktionsbehandlung, manuelle Lymphdrainage, Massagen, Hydrotherapie, Packungen und Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie), Logopädie, Ergotherapie, Podologie.Erstattet werden 80% der Aufwendungen für Massagen, Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Hydrotherapie und Packungen, Elektrotherapie, Lichttherapie sowie Wärmebehandlung und Kältetherapie durch staatlich geprüfte Angehörige anerkannter Heil- und Heilhilfsberufe. Erstattungsfähig bis zu den Regelhöchstsätzen der GOÄ sind außerdem Leistungen des Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen einschließlich Wegegebühren. 100% Erstattung, wenn sie in Verbindung mit einer der folgenden schweren Erkrankungen verordnet werden: Krebs (bösartige Neubildungen), dialysepflichtiges Nierenversagen, Multiple Sklerose, rheumatoide Arthritis, Alzheimer Krankheit, Morbus Parkinson, Verlust von großen Gliedmaßen, Schädelhirntrauma, Querschnittslähmung, Kinderlähmung, Verbrennungen, Schlaganfall, Wirbelkörperfraktur, amyotrophe Lateralsklerose, Arthrose im Knie bzw. der Hüfte, Morbus Bechterew, Mukoviszidose.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische sowie logopädische, ergotherapeutische und podologische Behandlungen. Außerdem sind bei einer Schwangerschaft Geburtsvorbereitungskurse und Schwangerschaftsgymnastik sowie nach der Entbindung Rückbildungsgymnastik erstattungsfähig.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Ergotherapie, Logopädie, Schwangerschaftsgymnastik, Massagen, medizinische Bäder jeder Art sowie alle anderen in den Bundesbeihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannten Heilmittel. Als Heilmittel gelten nicht Sauna-, russisch-römische und ähnliche Bäder.
Amb.HeilpraktikerErstattet werden 100% der Aufwendungen die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführten ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes bis zu einem Rechnungsbeitrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr. (insgesamt mit den Aufwendungen für Naturheilverfahren durch Ärzte).Erstattungsfähig sind 100% Kosten für die Behandlung durch Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses (GebüH 85) bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.000 Euro im Kalenderjahr. Darüber hinaus auch für Methoden, die sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.Erstattet werden, gemäß Hufelandverzeichnis, 100% der Aufwendungen für Behandlungen durch den Heilpraktiker.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker. Erstattungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Behandlungskosten nach dem Hufeland- Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet. Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.
Amb.HilfsmittelErstattet werden 80% der Aufwendungen für Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen. Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen für medizinisch notwendige Hilfsmittel zur Therapie und Diagnostik (z.B. motorische Bewegungsschienen, Blutzuckermessgeräte, TENS-Geräte). Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen, sofern sie über den VR bezogen werden oder nach Kostenvoranschlag und Zusage vom VN selbst beschafft werden. Hilfsmittel unter 300 Euro sind generell auch bei Eigenbeschaffung zu 100% erstattungsfähig. Zu 100 % erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Hörgeräte bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 Euro für eine einseitige Versorgung, orthopädische Schuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro pro Paar. Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art (außer Sehhilfen) werden bei nachgewiesenem Bedarf einmal im Kalenderjahr erbracht, sofern nachweislich eine längere Gebrauchs- bzw. Funktionsfähigkeit nicht gegeben ist.Erstattet werden 100 % der Kosten für Hilfsmittel (außer Sehhilfen), die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Als Hilfsmittel gelten nicht sanitäre Bedarfsartikel und medizinische Heilapparate (z. B. Heizkissen, Fieberthermometer). Hilfsmittel gleicher Art, mit einem Kaufpreis bis einschließlich 1.000 Euro (oder deren Wartung und Reparatur) werden einmal pro Kalenderjahr ohne vorherige Zusage der SIGNAL Krankenversicherung a. G. erstattet. Eine vorherige Zusage wird erforderlich, wenn diese Hilfsmittel (oder deren Wartung und Reparatur) mehr als einmal pro Kalenderjahr erstattet werden sollen. Hilfsmittel mit einem Kaufpreis von über 1.000 Euro sowie Wartungs- und Reparaturkosten, welche diesen Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zusage des Versicherers. Wird keine vorherige Zusage eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Versicherers angefallen wären.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, sowie für Behandlungs- und Kontrollgeräte. Dazu zählen auch Aufwendungen für orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen (bis 1.500 Euro pro Kj), Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Geh- und Stützapparate, Kunstaugen, Kommunikationshilfen (inklusive Gebärdendolmetscher) und künstliche Ernährung sowie die Aufwendungen für die Anschaffung eines Blindenführtieres einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahmen. Unter den Versicherungsschutz fallen auch lebenserhaltenden Hilfsmittel, dieses sind Hilfsmittel, ohne deren Einsatz unmittelbar eine lebensbedrohliche Situation entstehen würde (z. B. Beatmungsgeräte zur lebenserhaltenden Beatmung, Überwachungsgeräte für Atmungs- und Herzfrequenz, Systeme zur Heimdialyse und zur Sauerstofftherapie). Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Anschaffung, Wiederbeschaffung, Reparatur und Wartung sowie Einweisung in den Gebrauch. Es ist empfehlenswert, vor Bezug eines Hilfsmittel einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Nicht versichert sind Gegenstände mit geringem therapeutischen Nutzen, Fitness- und/oder Wellness-, Bestrahlungs- und TENS-Geräte, sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen, Massagegeräte) sowie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anschaffungszweck stehendes Zubehör, ferner Unterhaltungs- und Betriebskosten; Batterien (außer Spezialbatterien).Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Hilfsmittel, dieses sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern, sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten: Hör- und Sprechhilfen; Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen; die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe, orthopädischen Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen, Blutgerinnungsmessgeräte (wie z. B. "CoaguChek"), Insulin- und Medikamentenpumpen, Absauggeräte; Heimdialysegeräte; Rollatoren und Krankenfahrstühle (max. bis RB von 15.000 Euro; bei medizinisch notwendigen Spezialanfertigungen können nach vorheriger Zusage des Versicherers auch höhere Beträge erstattet werden); Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel. Sauerstoffkonzentratoren, Flüssigsauerstoff, Beatmungsgeräte, Herz- und Atemmonitore sowie Pulsoxymeter werden vom Versicherer zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einer künstlichen Ernährung (enterale Ernährung) sowie die entsprechenden medizinischen Nährlösungen erstattet. Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann. Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie die Unterweisung im Gebrauch sind ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel; Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte; sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel sowie Betriebs- und Pflegekosten.
Amb.Häusliche Krankenpflege
Wird für eine häusliche Krankenpflege geleistet?
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für häusliche Behandlungspflege (nach vorheriger schriftlicher Zusage), wenn diese ärztlich verordnet ist. Im Versicherungsumfang enthalten sind medizinisch-diagnostische oder medizinischtherapeutische Einzelleistungen (z.B. Verbandwechsel, Wundpflege, Katheterwechsel), die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhüten und Beschwerden zu lindern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungserbringer (z.B. ambulanter Pflegedienst, Sozialstation) einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hat und die Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung dieses Versorgungsvertrages berechnet. Erstattungsfähig sind auch - psychiatrische Pflege - spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)- Intensiv-Behandlungspflege (z.B. Beatmung, Überwachung der Vitalparameter, tracheales Absaugen).Erstattet werden Kosten für die häusliche Behandlungspflege. Dies sind ärztlich angeordnete und von Pflegefachkräften durchgeführte medizinische Einzelleistungen (z.B. Verbandwechsel, Wundpflege, Katheterwechsel), die auf die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet sind.Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch geeignete Pflegefachkräfte, sofern keine andere im Haushalt lebende Person diese durchführen kann. Unter den Versicherungsschutz fallen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlechterung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dazu zählen insbesondere auch medizinisch- diagnostische oder medizinisch- therapeutische Einzelleistungen sowie psychiatrische Krankenpflege und Intensiv-Behandlungspflege; Grundverrichtungen des täglichen Lebens und hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer von bis zu vier Wochen, soweit die häusliche Krankenpflege zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes erbracht wird. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hat und die Leistungen entsprechend der zugehörigen Vergütungsvereinbarung berechnet.Erstattet werden 100% für Häusliche Behandlungspflege durch anerkannte Pflegedienste, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und ärztlich verordnet wurde.
Amb.Naturheil-
verfahren
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen Methoden der besonderen Therapierichtungen nach dem Hufelandverzeichnis durch Ärzte einschließlich Arznei- und Verbandmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 3.000 Euro pro Kalenderjahr (insgesamt mit den Aufwendungen für Heilpraktiker).Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.Erstattet werden 100% der Aufwendungen im Rahmen der erstattungsfähigen Naturheilverfahren durch Ärzte für Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich der in diesem Zusammenhang verordneten Arznei- und.Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für im Rahmen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung durch Ärzte angewandte naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen.
Amb.Psycho-
therapie
Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte sowie durch approbierte psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis.Erstattet werden 100% der Kosten für von Ärzten ausgeführte oder von ihnen angeordnete und überwachte psychotherapeutische Behandlungen sowie von in eigener Praxis tätigen approbierten psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen bis zu den Höchstsätzen der geltenden GOÄ. Die Kosten sind für bis zu 50 Sitzungen im Kalenderjahr erstattungsfähig. Ab der 31. Sitzung innerhalb eines Kalenderjahres ist eine vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erforderlich.Erstattet werden 100% für psychotherapeutische Behandlungen (einschließlich psychologischer Diagnostik).Erstattet werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die durch Fachärzte für psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erbracht werden. Weiterhin psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die durch Psychologische Psychotherapeuten erbracht werden, die ihre Approbation aufgrund einer den ärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben. Bei Kindern und Jugendlichen kann die Behandlung auch durch einen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen. Aufwendungen für psychotherapeutische Sitzungen werden zu 90% erstattet. Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 pro Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein ausreichend begründeter Bericht vorgelegt wird und er die Leistungen schriftlich zugesagt hat.
Amb.SehhilfenErstattet werden innerhalb von 2 Jahren 100 % der Aufwendungen für Sehhilfen bis zu einem Rechnungsbetrag von 500 Euro. Operative Maßnahmen zur Behebung der Fehlsichtigkeit (z.B. durch LASIK) sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.500 Euro pro Auge erstattungsfähig. Ein erneuter Anspruch besteht nicht vor Ablauf von fünf Jahren.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Brillen (Gestell und Gläser) oder alternativ Kontaktlinsen, max. bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro. Ab einer Sehstärke von 8,0 Dioptrien und mehr erhöht sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag auf 600 Euro. Ein Anspruch auf Kostenerstattung von Sehhilfen besteht einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung der Sehstärke um mind. 0,5 Dioptrien für ein Auge. Nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Beginn der Versicherung nach dem Tarif EXKLUSIV entsteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu 100 % für brechkraftverändernde Augenlaserkorrekturen (LASIK/LASEK) bis zu 1.500 EUR insgesamt für beide Augen. Wird die Erstattung dafür in Anspruch genommen, dann besteht im entsprechenden Kalenderjahr der Operation und in den fünf darauf folgenden Kalenderjahren kein Anspruch auf Erstattung von Sehhilfen.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetrag von 600 Euro (auch bei einer Refraktionsbestimmung durch den Optiker) alle 2 Jahre. Der erneute Anspruch innerhalb der 2 Jahre erfolgt nur bei einer Veränderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien. 100% nach Ablauf von zwei Jahren (ab Versicherungsbeginn) für operative Maßnahmen zur Behebung von Fehlsichtigkeit (z. B. LASIK) einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachuntersuchungen. Die Aufwendungen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 2.000 Euro je Auge erstattungsfähig.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Sehhilfen oder alternativ für eine Sehschärfenkorrektur mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operationen) bis zu einem Rechnungsbetrag von 260 Euro innerhalb von jeweils 24 Monaten.
Amb.Transport
kosten
ambulant
Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Fahrten oder Transporte zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt/Facharzt oder Krankenhaus bei Unfällen (am Unfalltag) bzw. zur Erstversorgung bei akuten, lebensbedrohlichen Zuständen mit einem Krankenwagen, der Feuerwehr, einem Rettungshubschrauber, einem Taxi oder einem privaten Kraftfahrzeug. Die Fahrt mit einem Taxi oder einem privaten Kraftfahrzeug (hin und zurück) bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro pro Kalenderjahr zur ambulanten Chemotherapie oder zur ambulanten Strahlenbehandlung und bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000 Euro pro Kalenderjahr zur Dialysebehandlung. Die Fahrt zum und vom Arzt/Facharzt oder Krankenhaus am Tag der ambulanten Operation bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 150 Euro pro Kalenderjahr mit einem Taxi oder einem öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) oder einem privaten Kraftfahrzeug. Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten für Untersuchungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken (z.B. Magen- oder Darmspiegelung). Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro erstattet.Erstattungsfähig sind 100% der Aufwendung für medizinisch notwendige Transporte einschließlich Unfall- und Notfalltransporte bei Gehunfähigkeit zum und vom nächsten geeigneten Arzt sowie Fahrten zur und von der Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für notwendige Transporte zum/vom Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Notfall oder Unfall und Fahrten bei Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie; bei ambulanten Operationen (am Tag der Operation); bei ambulanten Behandlungen, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) bzw. H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegestufe II oder III ist.Erstattet werden zu 100% Transportkosten bei ambulanter Behandlung, wenn es sich um einen Rettungstransport handelt oder wenn der Transport wegen Gehunfähigkeit der versicherten Person oder wegen der Folgen ambulant durchgeführter diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen (z.B. Dialyse, Chemotherapie, Röntgenbestrahlung, ambulante Operationen) medizinisch notwendig ist.
Amb.Vorsorge-
untersuch-
ungen
Erstattet werden 100% der Aufwendungen für ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersbegrenzung, sowie übliche Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung häufig vorkommender schwerer Erkrankungen (z.B. Diabetes, Krebs).Erstattet werden 100% der Aufwendungen für gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, wie z.B. in den Krebsfrüherkennungsrichtlinien oder den Gesundheitsuntersuchungsrichtlinien genannt. Untersuchungen und Behandlungen in Diagnosezentren werden nur nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer erstattet. Untersuchungen gemäß dem tariflichen "Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen" haben keinen Einfluss auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie im Rahmen der "Mutterschafts- Richtlinien".Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Untersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Weiterhin zusätzliche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche. Für Erwachsene erweiterte Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, Glaukom-Früherkennung sowie Schlaganfallvorsorge. Es gelten die Regelhöchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ). Zusätzlich werden an alle Versicherten Vordrucke für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des "Programms für Vorsorgeuntersuchungen" - ohne Abzug des Selbstbehalts und ohne Anrechnung auf die Beitragsrückerstattung verschickt.
Amb.Schutz-
impfungen
Ja, erstattet werden 100% der Aufwendungen für Schutzimpfungen und Reiseimpfungen.Erstattet werden, einschließlich der Aufwendungen für den Impfstoff, 100% der Kosten für Schutzimpfungen, z.B. Grippeimpfung, Reiseimpfungen, auch über die staatlich empfohlenen Impfungen hinaus.Erstattet werden Kosten für Schutzimpfungen, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden. Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI). Impfstoffe gelten als Arzneimittel im oben beschriebenen Rahmen. Weiterhin Impfungen aus Anlass privater Reisen und berufsbedingte Schutzimpfungen, wenn diese gem. der STIKO empfohlen werden. Die Leistungen fallen nicht unter den Selbstbehalt und haben keine Auswirkung auf den Anspruch auf Beitragsrückerstattung.Ja, erstattet werden Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) der Bundesrepublik Deutschland nach dem neuesten Stand allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht - unabhängig von Beruf, Reisen und Freizeitgewohnheiten - für alle empfohlen werden. Zusätzlich werden 100 % der Aufwendungen für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff vor Auslandsreisen bis zu 100 Euro pro Versicherungsjahr erstattet. Versichert sind Impfungen gegen Cholera, Typhus, Malaria, Gelbfieber und Hepatitis.
Amb.Entziehungs-
maßnahmen
Erstattet werden 70% der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine ambulante Entziehungsmaßnahme. Nicht erstattungsfähig sind die Fahrtkosten. Während der Vertragslaufzeit werden die Aufwendungen für bis zu drei ambulante Entziehungsmaßnahmen (außer für Nikotinsucht) im tariflichen Rahmen erstattet. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen: Vor Beginn der Maßnahme muss eine schriftliche Zusage gegeben werden. Dabei kann die INTER die Art, die zu wählende Einrichtung und die Dauer der Entziehungsmaßnahme bestimmen. Es besteht kein Erstattungsanspruch bei einem anderen Kostenträger (z.B. Rentenversicherungsträger, berufliche Versorgungswerke oder andere Sozialleistungsträger).Erstattet werden 80% der Aufwendungen für eine erste Entziehungsmaßnahme (jedoch nicht für Maßnahmen aufgrund Nikotinsucht), für die anderweitig ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht geltend gemacht werden kann, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden.Erstattet werden die Aufwendungen für insgesamt max. drei ambulante oder stationäre Entziehungs- oder Entwöhnungsmaßnahmen, sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat und wenn Erfolgsaussichten bestehen. Werden diese von einem anderen Kostenträger vollständig übernommen, werden sie auf die insgesamt drei erstattungsfähigen Entziehungsmaßnahmen angerechnet. Geleistet wird auch für nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen (z. B. Internetsucht, Spielsucht).Erstattet werden 70% der Aufwendungen für ambulante Entwöhnungsbehandlungen. Erstattungsfähig sind die medizinischen Versorgungskosten von insgesamt bis zu zwei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen, soweit kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Vollständig durch andere Kostenträger finanzierte ambulante Entwöhnungsbehandlungen werden angerechnet. Als medizinische Versorgungskosten gelten ausschließlich die ärztlichen, psychotherapeutischen und medikamentösen Kosten einer maximal sechs Monate dauernden ambulanten Entwöhnungsbehandlung. Voraussetzungen sind, dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt und dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
Amb.Palliativ-
behandlung
Erstattet werden 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).Nein, keine Leistung.Erstattet werden die Aufwendungen für über die Pflegeversicherung hinausgehenden Aufwendungen für spezialisierte ambulante ärztliche Palliativversorgung (SAPV) entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung (auch stationare Pflegeeinrichtungen und Altersheime) zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und bei einer daher zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung benötigt. Gebühren sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wären.Erstattet wird für ambulante Palliativversorgung im tariflichen Umfang, soweit die Aufwendungen über die Leistungen aus Pflegeversicherungen hinausgehen.
Amb.Ausgleichs-
leistungen
Bei Verzicht auf Wahlleistungen wird insgesamt ein KHT von 100 Euro (für Kinder die Hälfte) gezahlt.Bei Verzicht auf Wahlleistungen wird insgesamt ein KHT von 50 Euro gezahlt, Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erhalten die Hälfte.Bei Verzicht auf Wahlleistungen wird insgesamt ein KHT von 100 Euro gezahlt.Nein, keine Leistungen.
PSV - Bei Verzicht auf Wahlleistungen wird insgesamt ein KHT von 60 Euro pro Tag gezahlt.
Amb.Beitragsrück-
erstattung
Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden bereits nach einem leistungsfreien Kalenderjahr 3 Monatsbeiträge gezahlt. Hat die versicherte Person für das abgelaufene Kalenderjahr aus diesem Tarif keine Leistungen in Anspruch genommen (leistungsfreies Kalenderjahr), wird ein Gesundheitsbonus ausgezahlt. Für jedes leistungsfreie Kalenderjahr (KJ) erhält die versicherte Person einen Gesundheitsbonus in Höhe von 600 Euro für das 1. leistungsfreie Kj, 750 Euro für das 2. leistungsfreie KJ in Folge und 900 Euro für das 3. und jedes weitere leistungsfreie KJ. Personen unter 20 Jahren erhalten die Hälfte der genannten Beträge. Dieser Anspruch wird nicht durch Vorsorgeuntersuchungen, Zahnvorsorge, Schutzimpfungen und Untersuchungen zur Erlangung des Verhaltensbonus gefährdet.Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr und mehr 3 MB gezahlt.Erfolgsabhängig.
Stat.Gebühren-
ordnung
Ja.Ja, wahlärztliche Leistungen werden im Rahmen der GOÄ (also auch über die Höchstsätze hinaus) erstattet. Belegärztliche Leistungen bis zum 1,8-fachen Satz.Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.KVT500  - Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ.
PSV - Eine Erstattung erfolgt auch über die Höchstsätze der GOÄ/GOZ hinaus, wenn besondere krankheitsbedingte Erschwernisse vorliegen und die Aufwendungen nach den Bemessungskriterien der GOÄ/GOZ angemessen sind.
Stat.Stationäre
Kuren
Ja, bei ärztlich verordneter Kur, nach einem Kurplan, werden die Arzt,- Arznei- und Heilmittelkosten bis zur Dauer von 28 Tagen erstattet (max. alle 3 Jahre). Nicht erstattet werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.Nein, keine Leistungen.Erstattet werden 100% der Aufwendungen in einem Heilbad oder Kurort für, ärztliche Beratung, Besuche und Verrichtungen; Arznei- und Verbandmittel; Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen; Kurplan und Kurtaxe. Für die Unterbringung wird, wenn eine zehntägige stationäre Krankenhausbehandlung vorausgegangen ist, ein Genesungsgeld in Höhe von 200 Euro je Tag für maximal 4 Wochen gezahlt.Nein, keine Leistungen.
Stat.Anschluss-
heilbehandlung
Ja, erstattet werden Anschlussheilbehandlungen die spätestens 14 Tage nach der Entlassung aus dem Akutkrankehaus beginnen und kein anderweitiger Anspruch geltend gemacht werden kann. Keine vorherige schriftliche Zusage nötig.Ja, erstattet wird für eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung nach einem Akutaufenthalt im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb von 14 Tagen (oder bei medizinischer Indikation entsprechend später) nach dem Akutaufenthalt angetreten wird und dadurch dieser im Krankenhaus abgekürzt wird. Keine vorherige schriftliche Zusage nötig.Erstattet werden die Aufwendungen einer Anschlussheilbehandlung im tariflichen Umfang, wenn und soweit kein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist und eine stationäre Durchführung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Eine vorherige Zusage des Versicherers ist nicht erforderlich. Der Versicherer wird in geeigneten Fällen auf eventuelle Kooperationen mit Rehabilitationskliniken hinweisen. Bei Nutzung der entsprechenden Kooperationen zahlt der Versicherer für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, längstens jedoch für drei Wochen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 25 Euro pro Tag.Ja, erstattet wird eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung, die innerhalb von 2 Wochen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde und die aufgrund bestimmter Indikationen medizinisch notwendig war, sofern kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Eine Zusage ist dann nicht nötig.
Stat.Stationäre Kostenerstattung Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die Wahlleistungen zur gesonderten Unterbringung im 1- oder 2-Bettzimmer und der gesondert berechenbaren privatärztlichen Behandlung.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der gesondert berechenbaren Leistungen eines Belegarztes, einer Beleghebamme bzw. des -entbindungspflegers sowie die Wahlleistungen zur gesonderten Unterbringung im 1- oder 2-Bettzimmer einschließlich der gesondert berechenbaren Leistungen der privatärztlichen Behandlung.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der Leistungen für Beleghebammen bzw. -entbindungspfleger sowie die Wahlleistungen zur gesonderten Unterbringung im 1 oder 2-Bettzimmer einschließlich der gesondert berechenbaren Leistungen der privatärztlichen Behandlung.KVT500  - Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der gesondert berechenbaren Leistungen für Arzthonorare bei belegärztlicher Behandlung im Krankenhaus.
PSV - Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die Wahlleistungen gesondert berechenbare Unterbringung im 1- oder 2-Bettzimmer und gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung durch den Chef- oder Belegarzt.
Stat.Transport-
Kosten zur
stationären Behandlung
Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von max. 100 Km, mindestens jedoch bis zum nächsterreichbaren, geeigneten Krankenhaus.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Krankentransporte oder Fahrten zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus in Verbindung mit Leistungen, die stationär erbracht werden. Die Notwendigkeit eines Krankentransportes ist durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für notwendige Transporte zum und vom Krankenhaus.KVT500  - Erstattet werden 100% der Kosten für medizinisch notwendige Transporte zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus und zurück.
Stat.Stationäre Psycho-therapieDie stationäre Psychotherapie ist gemäß den AVB nicht explizit ausgeschlossen, d.h. bei einer medizinischen Notwendigkeit wird daher im tariflichen Umfang geleistet.Die stationäre Psychotherapie ist gemäß den AVB nicht explizit ausgeschlossen, d.h. bei einer medizinischen Notwendigkeit wird daher im tariflichen Umfang geleistet.Die stationäre Psychotherapie ist gemäß den AVB nicht explizit ausgeschlossen, d.h. bei einer medizinischen Notwendigkeit wird daher im tariflichen Umfang geleistet.Die stationäre Psychotherapie ist gemäß den AVB nicht explizit ausgeschlossen, d.h. bei einer medizinischen Notwendigkeit wird daher im tariflichen Umfang geleistet.
Stat.Entziehungs-maßnahmenErstattet werden 100% einer stationären Entziehungsmaßnahme von den allgemeinen Krankenhausleistungen sowie die Fahrtkosten zum und vom Krankenhaus (siehe AVB Teil II). Nicht erstattungsfähig sind Arzneimittel zur Entziehung. Während der Vertragslaufzeit werden die Aufwendungen für bis zu drei stationäre Entziehungsmaßnahmen (außer für Nikotinsucht) im tariflichen Rahmen erstattet. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen: - Vor Beginn der Maßnahme muss eine schriftliche Zusage gegeben werden. Dabei kann die INTER die Art, die zu wählende Einrichtung und die Dauer der Entziehungsmaßnahme bestimmen. - Es besteht kein Erstattungsanspruch bei einem anderen Kostenträger (z.B. Rentenversicherungsträger, berufliche Versorgungswerke oder andere Sozialleistungsträger).Erstattet werden 80% der allgemeinen Krankenhausleistungen bei der ersten Entziehungsmaßnahme (jedoch nicht für Maßnahmen aufgrund Nikotinsucht), für die anderweitig ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht geltend gemacht werden kann, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden.Erstattet werden die Aufwendungen für insgesamt max. drei ambulante oder stationäre Entziehungs-, Entwöhnungsmaßnahmen, sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat und wenn Erfolgsaussichten bestehen. Werden diese von einem anderen Kostenträger vollständig übernommen, werden sie auf die insgesamt drei erstattungsfähigen Entziehungsmaßnahmen angerechnet. Geleistet wird auch für nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen (z. B. Internetsucht, Spielsucht).KVT500  - Erstattet werden 70% der allgemeinen Krankenhausleistungen für eine maximal 6-wöchige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einem entsprechend qualifizierten Krankenhaus, das von der gesetzlichen Krankenversicherung dafür zugelassen ist, soweit kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht. Voraussetzungen sind, dass eine stoffgebundene Abhängigkeit außer Nikotinsucht vorliegt, dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat und dass bisher noch keine stationäre Entwöhnungsbehandlung erfolgt ist, auch nicht durch Finanzierung eines anderen Kostenträgers.
KVT500 - Erstattet werden 100% der ggf. nach Vorleistung der Pflegeversicherungen verbleibenden Kosten für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, bis zu
Stat.Hospiz-
behandlung
Erstattet werden 100% einer stationären Hospizversorgung. Die INTER leistet für Aufwendungen einer notwendigen stationären Versorgung in einem Hospiz, wenn - die versicherte Person an einer schweren, unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet, - eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist, - eine ärztliche Verordnung vorliegt und - das Hospiz von der gesetzlichen Krankenversicherung durch Versorgungsvertrag zugelassen ist. Erstattungsfähig sind - einschließlich der Leistungen der Pflegepflichtversicherung - 100% der Aufwendungen bis zu der Höhe, die für die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.Erstattet werden 100% der Kosten bei Versorgung in einem stationären Hospiz.Erstattet werden die Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Hospiz, in dem palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann. Gebühren sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten der GKV aufzuwenden wären.KVT500  - Erstattet werden 100% der ggf. nach Vorleistung der Pflegeversicherungen verbleibenden Kosten für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz, bis zu der Höhe, die für die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
ZahnZahnärztliche BehandlungErstattet werden 100 % der Aufwendungen für Zahnbehandlung einschließlich professioneller Zahnreinigung (2 mal im Kalenderjahr).Erstattet werden 100% der Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen einschließlich Röntgenaufnahmen sowie Mundbehandlung, Parodontose, Wurzelspitzenresektionen und ähnliche kleine Eingriffe, für prophylaktische Maßnahmen und zweimal je Kalenderjahr die Kosten für professionelle Zahnreinigung.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Zahnbehandlung (z. B. Füllungen, Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums).Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für allgemeine zahnärztliche, prophylaktische, konservierende Leistungen (mit Ausnahme von Kronen und Inlays), chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums sowie Röntgenuntersuchungen.
ZahnZahnersatzErstattet werden 90 % der Aufwendungen für prothetische Leistungen (z. B. Prothesen, Brücken), Kronen/Teilkronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Aufbaufüllungen und Provisorien, Keramikverblendungen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.Erstattet werden 90% der Aufwendungen für Zahnersatz in den ersten beiden Kalenderjahren (auch Einzelkronen, Inlays, Reparaturen sowie Kosten für Implantologie, Keramikverblendungen und Gnathologie). Ab dem dritten Kalenderjahr sinkt jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres bei einem geltenden Erstattungsprozentsatz von 90 % auf einen solchen von 80 %, bei einem Erstattungsprozentsatz von 80 % auf einen von 75 %, wenn im jeweils vorausgehenden Kalenderjahr keine zahnärztliche Kontrolluntersuchung nachgewiesen wurde. Umgekehrt erhöht sich der Prozentsatz wieder bis auf max. 90%, wenn im vorausgehenden Kalenderjahr nachweislich wenigstens eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde und keine Behandlungsbedürftigkeit bestand bzw. ein behandlungsbedürftiges Gebiss vollständig saniert wurde.Erstattet werden 90% der Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen), funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der Vor- und Nachbehandlungen, Reparaturen und Zahnregulierungen.Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für prothetische Leistungen einschließlich Kronen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
ZahnKiefer-
orthopädie
Erstattet werden 90 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, für versicherte Personen, die bis zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.Erstattet werden 80% plus 20% nach erfolgreichem Abschluss (die Behandlung muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen werden).Erstattet werden 90% der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung.Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen.
ZahnMaterial- und LaborkostenErstattet werden gemäß der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für zahntechnische Material- und Laborkosten.Erstattet werden gemäß der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für Material- und Laborkosten.Erstattet werden gemäß der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für Material- und Laborkosten.Erstattet werden gemäß den tariflichen Leistungssätzen die Aufwendungen für Material- und Laborkosten (auch bei stationärer Behandlung), soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers aufgeführt und bis zu den dort genannten Höchstbeträgen berechnet worden sind.
ZahnInlaysErstattet werden 90 % der Aufwendungen für Einlagefüllungen.Erstattungsfähig sind im ersten und zweiten Kalenderjahr 90% der Kosten für Inlays. Ab dem dritten Kalenderjahr sinkt jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres bei einem geltenden Erstattungsprozentsatz von max. 90 % auf einen solchen von 80 %, bei einem Erstattungsprozentsatz von 80 % auf einen von 75 %, wenn im jeweils vorausgehenden Kalenderjahr keine zahnärztliche Kontrolluntersuchung nachgewiesen wurde. Umgekehrt erhöht sich der Prozentsatz wieder bis auf 90%, wenn im vorausgehenden Kalenderjahr nachweislich wenigstens eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde und keine Behandlungsbedürftigkeit bestand bzw. ein behandlungsbedürftiges Gebiss vollständig saniert wurde.Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Inlays.Erstattet werden 80 % der Aufwendungen für Inlays (Einlagefüllungen).
ZahnGebühren-
ordnung
Ja.Ja, Erstattung erfolgt auch über den Höchstsatz der GOZ hinaus.Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ/GOZ.
ZahnBeitragsrück-
erstattung
Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden bei Leistungsfreiheit folgende Anzahl maßgeblicher Monatsbeiträge zurück gezahlt: 3 MB für das 1. volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 2 volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 3 volle Kj. Leistungsfreiheit, 3 MMB für 4 volle Kj. Leistungsfreiheit, 4 MMB für 5 volle Kj. Leistungsfreiheit, 5 MMB für 6 volle Kj. Leistungsfreiheit und 6 MMB für 7 volle Kj. Leistungsfreiheit. 1 MB enspricht 2/3 des Monatsbeitrages (amb. und dentaler Anteil).Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden bereits nach einem leistungsfreien Kalenderjahr 3 Monatsbeiträge gezahlt. Hat die versicherte Person für das abgelaufene Kalenderjahr aus diesem Tarif keine Leistungen in Anspruch genommen (leistungsfreies Kalenderjahr), wird ein Gesundheitsbonus ausgezahlt. Für jedes leistungsfreie Kalenderjahr (KJ) erhält die versicherte Person einen Gesundheitsbonus in Höhe von 600 Euro für das 1. leistungsfreie Kj, 750 Euro für das 2. leistungsfreie KJ in Folge und 900 Euro für das 3. und jedes weitere leistungsfreie KJ. Personen unter 20 Jahren erhalten die Hälfte der genannten Beträge. Keinen Einfluss auf die Zahlung des Gesundheitsbonus hat die Erstattung der Kosten der zur Erlangung des Verhaltensbonus erforderlichen Untersuchungen sowie der Verhaltensbonus selbst, die Erstattung der Kosten der Vorsorgeleistungen sowie Zahnvorsorge gemäß dem tariflichen "Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen" und Schutzimpfungen. Die Auszahlung des Gesundheitsbonus hat keinen Einfluss auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung.Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr und mehr 3 MB gezahlt.Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (BRE) werden bei Leistungsfreiheit im ambulanten und dentalen Bereich nach 1 Versicherungsjahr (Vj) 200 Euro, nach 2 Vj 300 Euro, nach 3 Vj 400 Euro und nach 4 und mehr Vj 500 Euro gezahlt. Kinder und Jugendliche erhalten 50% der Beträge. Zusätzlich werden an alle Versicherten Vordrucke für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Programms für Vorsorgeuntersuchungen - ohne Abzug des Selbstbehalts und ohne Anrechnung auf die Beitragsrückerstattung verschickt.
ZahnHeil- und
Kostenplan
Bei Zahnersatz ist dem Versicherer vor Behandlungsbeginn bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand ab 5.000 Euro ein Heil- und Kostplan einzureichen. Bei Nichtvorlage wird die Tarifleistung für den 5.000 Euro übersteigenden Teil auf die Hälfte des tariflichen Prozentsatzes gekürzt.Sofern der erstattungsfähige Rechnungsbetrag 2.500 Euro übersteigt, ist vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt die SIGNAL Krankenversicherung a. G. im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes.Bei Zahnersatz, Inlays und Kieferregulierung muss dem Versicherer vor Behandlungsbeginn bei Rechnungsbeträgen von über 1.500 Euro ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Bei Nichtvorlage werden die über 1.500 Euro erstattungsfähigen Aufwendungen um 50% gekürzt.Nein, ein Heil- und Kostenplan braucht nicht vorgelegt zu werden.
ZahnZahnstaffelBei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie ist der Erstattungsbetrag wie folgt begrenzt: In den ersten 12 Monaten bis 1.000 Euro, in den ersten 24 Monaten bis 2.000 Euro, in den ersten 36 Monaten bis 3.000 Euro, in den ersten 48 Monaten bis 4.000 Euro, ab dem 49. Monat unbegrenzt.Bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt: Im 1. Versicherungsjahr (Vj) bis 750 Euro, im 2. Vj bis 1.500 Euro, im 3. Vj bis 3.000 Euro, im 4. Vj bis 4.500 , ab 5. Vj entfällt die Begrenzung.Bei Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie gilt: vom 1. bis 3. Kalenderjahr (Kj) Rechnungsbeträge (RB) von insgesamt 10.000 Euro und ab dem 4. Kj unbegrenzt. Die Aufwendungen sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem die Behandlung erfolgte.Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten folgende Erstattungshöchstbeträge: insgesamt bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres (Vj) 1.600 Euro, bis zum Ende des 4. Vj. 3.200 Euro, bis zum Ende des 6.Vj. 6.400 Euro, ab dem 7. Vj. unbegrenzt.
ZahnZahnstaffel
bei Unfall -
Ja.Ja.Ja.Ja.
ZahnBesonder-
heiten
Der Tarif bietet umfangreiche Serviceleistungen über das INTER Service Center. Der Tarif bietet Leistungen bei Rücktransport aus dem Ausland, Überführung und Bestattung.Nein.Der Tarif leistet für Rücktransporte aus dem Ausland. Weiterhin für zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen (z.B. auch professionelle Zahnreinigung ausgenommen Bleaching), diese fallen nicht unter den Selbstbehalt und haben keine Auswirkung auf den Anspruch auf Beitragsrückerstattung.Besteht bei Antragstellung eine laufende oder angeratene Zahnbehandlung, wird nicht geleistet. Ab zwei bis einschließlich vier fehlenden Zähnen wird ein Leistungsausschluss für alle fehlenden Zähne vereinbart. Bei mehr als vier fehlenden Zähnen kann der Antrag nicht angenommen werden. Bereits ersetzte Zähne bleiben davon unberücksichtigt. Der Versicherer gewährt bis zum 30.6. des 2. Versicherungsjahres für jede versicherte Person ab einem Alter von 20 Jahren einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10% des Tarifbeitrags, falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Dieser Gesundheits-Check muss innerhalb von 6 Wochen nach Policierung durchgeführt werden. Die Fortführung des Rabatts wird ggf. durch erneutem Gesundheits-Check ermöglicht. Weltweiter 24-Stunden Notruf-Service. Kostenfreies Gesundheitstelefon täglich von 8:00 bis 22:00 Uhr mit medizinischen Auskünften, ärztlicher Zweitmeinung sowie Adressen von Ärzten, Kliniken und Notdiensten. Darüber hinaus den Service "Die Gesundheitsprofis" unter www.diegesundheitsprofis.de mit Disease-Management-Programmen, Vorsorge-Angeboten und vielem mehr.
ZahnImplantateImplantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet.Implantate werden wie Zahnersatz erstattet. Pro Implantat wird ein Rechnungsbetrag bis max. 1.250 Euro anerkannt.Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet.Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet.
ZahnGebührenord-
nung verzicht
Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.Eine Erstattung erfolgt auch über dem Höchstsatz der GOÄ hinaus.Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ.
sonst.Geltungsbereich - Wohnsitz, ReiseEs besteht weltweiter Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung.Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland bis zu 12 Monaten besteht ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz, wenn für die versicherte Person bei der Barmenia Krankenversicherung a. G. bei stationärer Heilbehandlung im Rahmen einer Krankheitskosten-Vollversicherung sowohl Versicherungsschutz für die allgemeinen Krankenhausleistungen als auch für die Unterbringung im Einbettzimmer sowie privatärztliche Behandlung im Krankenhaus besteht und die private Pflegepflichtversicherung während des Auslandsaufenthaltes fortgeführt oder als große Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird.Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht ohne eine besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei notwendiger Heilbehandlung wird der volle tarifliche Versicherungsschutz darüber hinaus ausgedehnt, bis die Rückreise ohne die Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann. Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland verringern sich die tariflichen Leistungen um ein Drittel, wenn nicht vor der Ausreise etwas anderes vereinbart wurde. Bei vorübergehendem Aufenthalt der versicherten Person im europäischen oder außereuropäischen Ausland kann durch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung , auf das Krankenhausentgeltgesetz oder auf die deutschen amtlichen Gebührenordnungen gegen einen angemessenen Beitragszuschlag vereinbart werden. Die außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei gelten als Europa. Dort besteht daher unbegrenzter Versicherungsschutz.
sonst.Kündigungs-
termin
Eine Kündigung erfolgt mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres.Eine Kündigung erfolgt mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Endes des Versicherungsjahres.Eine Kündigung erfolgt mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres.Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Endes des Kalenderjahres möglich.
sonst.Mindestvertrags-
laufzeit
2 Jahre.2 Jahre.Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils 1 Jahr.2 Jahre.
sonst.Reduzierte SB
bei Kindern
Nein.Da diese Stufe des Tarifes keine absolute Selbstbeteiligung vorsieht, entfällt die Fragestellung.Ja.KVT500  - Dieser Tarif hat keinen Selbstbehalt für Kinder und Jugendliche.
PSV - Da dieser Tarif keine absolute Selbstbeteiligung vorsieht, entfällt die Fragestellung.
sonst.Selbstbehalt
(Teilbereiche)
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden abzüglich dem Selbstbehalt von 300 Euro im Kalenderjahr gezahlt. Die Aufwendungen für stationäre Leistungen bleiben hiervon unberührt.Dieser Punkt entfällt, da dieser Tarif keinen absoluten Selbstbehalt im Versicherungsfall vorsieht.Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten, stationären und dentalen Heilbehandlung werden abzüglich dem vereinbarten Selbstbehalt von jährlich insgesamt 300 Euro gezahlt.KVT500  - Die erstattungsfähigen Aufwendungen von medizinisch notwendigen ambulanten oder dentalen Heilbehandlungen werden abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr gezahlt.
PSV - Dieser Punkt entfällt, da dieser Tarif keinen absoluten Selbstbehalt im Versicherungsfall vorsieht.
sonst.Wartezeit-
erlass
Der Versicherer verzichtet generell auf die allgemeinen und besonderen Wartezeiten.Der Versicherer verzichtet generell auf die allgemeine und besondere Wartezeit.Die allgemeine und die besonderen Wartezeiten entfallen, wenn beim Versicherer eine Krankheitskosten-Vollversicherung beantragt wurde.Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen und bestimmten akuten Infektionskrankheiten. Weiterhin beträgt die besondere Wartezeit im dentalen Teilbereich 6 Monate, bei Psychotherapie und Entbindungen 8 Monate. Wenn die zu versichernde Person aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen privaten Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden ist, der Versicherungsschutz spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluss beginnen soll, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Weiterhin können durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Wartezeiten erlassen werden.
sonst.Optionstarif Nein.Ja, für die versicherte Person besteht nach Ablauf von 36 Monaten und erneut nach Ablauf von 72 Monaten, gerechnet vom erstmaligen Beginn der Krankheitskostenversicherung nach einem der EXKLUSIV-Tarife, das Recht, den bestehenden Versicherungsschutz nach den EXKLUSIV-Tarifen ohne erneute Gesundheitsprüfung in noch leistungsstärkere Tarife umzustellen, die zum Zeitpunkt der Umstellung zum aktiven Produktangebot der SIGNAL Krankenversicherung a. G. gehören.Ja, die versicherte Person hat das Recht ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, nach Ablauf von drei, fünf oder sieben Versicherungsjahren in zu dem entsprechenden Zeitpunkt für den Neuzugang und den entsprechenden Personenkreis geöffnete Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung mit höheren oder umfassenderen Leistungen umzustellen. Weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Versicherungsjahre bei bestimmten Ereignissen in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung mit höheren oder umfassenderen Leistungen umzustellen. Nach Ablauf von zwei Versicherungsjahren Optionsrecht nach Reduzierung des Versicherungsschutzes wieder in einen höheren oder umfassenderen Tarif umzustellen (kann insges. Zweimal ausgeübt werden).Nein.
sonst.Besonder-
heiten
Der Tarif bietet umfangreiche Serviceleistungen über das INTER Service Center. Der Tarif bietet Leistungen bei Rücktransport aus dem Ausland, Überführung und Bestattung, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und häusliche Behandlungspflege.Erstattet werden Auslandsrücktransporte und ambulante OP's für die eine Pauschale in Höhe von 200 Euro je Operation bzw. Eingriff gezahlt wird und max. 3 Behandlungen zur medizinisch notwendigen künstlichen Befruchtung/ Insemination. Zusätzlich erfolgt eine telefonische "Medizinische Assistance", Beratung 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche, Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe III. Auf Antrag Zahlung eines Verhaltensbonus, wenn für das abgelaufene KJ die altersspezifisch im Tarif geforderten Untersuchungen mit Ergebnissen im medizinisch entsprechenden Normbereich durchgeführt und nachgewiesen wurden, in Höhe von 200 Euro für das 1. KJ, 250 Euro für das 2. KJ in Folge und 300 Euro für das 3. und jedes weitere KJ. Personen unter 20 Jahren erhalten die Hälfte der genannten Beträge.Der Tarif erstattet auch die Aufwendungen für medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, Entbindungspauschale (500 Euro), Beitragsfreistellung bei Bezug von Elterngeld für max. 6 Monate (wenn die versicherte Person zuvor mind. 8 Monate in dem Tarif versichert ist), Haushaltshilfe bei Schwangerschaft/ Entbindung (bis zu 10 Euro pro Std, max. 75 Euro pro Tag für bis zu 90 Tage je Versicherungsfall) und eine Kinderbetreuungspauschale (200 Euro pro Jahr).Ja, der Versicherer gewährt bis zum 30.6. des 2. Versicherungsjahres für jede versicherte Person ab einem Alter von 20 Jahren einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10% des Tarifbeitrags, falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Dieser Gesundheits-Check muss innerhalb von 6 Wochen nach Policierung durchgeführt werden, damit der Bonus automatisch ab dem 2. Monat nach Versicherungsbeginn berechnet werden kann. Die Fortführung des Rabatts wird ggf. durch erneuten Gesundheits-Check ermöglicht. Hebammenhilfe im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe- Gebührenverordnung. Bei Hausentbindungen wird neben der Kostenerstattung zur Abgeltung anderweitiger Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege) ein Betrag von 500 Euro gezahlt. Weltweiter 24-Stunden Notruf-Service. Kostenfreies Gesundheitstelefon täglich von 8:00 bis 22:00 Uhr mit medizinischen Auskünften, ärztlicher Zweitmeinung sowie Adressen von Ärzten, Kliniken und Notdiensten. Darüber hinaus den Service "Die Gesundheitsprofis" unter www.diegesundheitsprofis.de mit Disease- Management-Programmen, Vorsorge-Angeboten und vielem mehr.
TeilBereichINTER: QMP 300SIGNAL: EXKLUSIV-PLUS 0Barmenia: einsA expert1+HanseMerkur: KVT500