Die Anwartschaft in der Privaten Krankenversicherung

Anrechnung einer Anwartschaft in der PKV zur Erfüllung der erforderlichen Versicherungszeit für die Kindernachversicherung

Anwartschaft in der Privaten Krankenversicherung

Der Gesetzgeber schreibt mindestens eine dreimonatige Versicherungszeit mindestens eines Elternteils bei dem privaten Krankenversicherer vor, um eine gesetzliche Kindernachversicherung nach dem Kontrahierungszwang annehmen zu müssen.

Ein Erwerb einer Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung sichert die Aufnahme in die private Krankenversicherung für den Nachwuchs. Damit ist der Versicherungsschutz des Kindes unabhängig vom Gesundheitszustand gesichert, da durch den vereinfachten Nachversicherungsantrag keine Gesundheitsprüfung notwendig ist.

Es ist dringend zu empfehlen bei einer Anwartschaft eine mögliche Frühgeburt mit zu berücksichtigen, denn es gilt der wirkliche Geburtstermin und nicht der ursprüngliche errechnete Tag. Ist der Versicherungszeitraum dann geringer als 3 Monate und gibt es gesundheitliche Bedenken, die bei einer Frühgeburt immer vorliegen, wird der Versicherer die Annahme des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ablehnen. Auch der Anteil von ca. 7% Frühgeburten zeigt das Risiko deutlich auf.

Bei Frühgeburten kann es zu hohen Kosten kommen, die auch in Einzelfällen bis zu 100.000 € überschreiten können. Das Risiko für bleibende Schäden steigt je früher das Kind geboren wird. In der Medizin sind in den letzten Jahrzehnten große Fortschritte gemacht wurden, sodass bei vielen Frühgeburten das gesundheitliche Risiko stark reduziert werden konnte. Das alles kostet sehr viel Geld und wenn eine Versicherung das nicht tragen muss, wird sie auch nicht tun.

Sieht man das Kostenrisiko im Verhältnis zu einer mehreren Monate länger laufenden Anwartschaft, erübrigt sich die Frage, ob eine Anwartschaft in Falle einer anstehenden Geburt und geringer Versicherungszeit (< 3 Monate) sinnvoll ist.

Das gleiche Risiko besteht bei einem Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung. Falls es zu einer Schwangerschaft kommt, wird keine Krankenversicherung ein ungeborenes Kind versichern, da für jede PKV das Risiko viel zu hoch ist. Wenn ein PKV Wechsel ansteht und gleichzeitig Nachwuchspläne bestehen, muss über eine Anwartschaft beim neuen Versicherer ernsthaft nachgedacht werden.

Tipp:
Vermeiden Sie einen Wechsel zu einer anderen PKV wenn sich Nachwuchs angemeldet hat und dieser in der PKV versichert werden soll. Gleiches gilt für einen Wechsel von der GKV in eine PKV. Wenn es sich nicht vermeiden lässt vereinbaren Sie vor dem Wechsel eine Anwartschaft und berücksichtigen Sie bei der Laufzeit das Risiko einer Frühgeburt.