Private Krankenversicherung Scheidung Kind
Regelung der Privaten Krankenversicherung nach einer Scheidung für ein Kind
Im Grunde ist es ganz einfach, denn durch den Status „geschieden“ werden die Eltern wieder so behandelt, wie unverheiratete Eltern aber was bedeutet das für die in der PKV versicherten Kinder nach der Scheidung?
Das bedeutet, wenn das Kind vorher in der kostenlosen Mitversicherung einer GKV war, so kann dieser Status beibehalten werden und zwar auch weiterhin kostenlos.
Die Besonderheit ist dabei, dass nach der Scheidung das Kind unabhängig vom Lebensmittelmittelpunkt des Kindes versichert werden kann. Ist auch nur ein Elternteil gesetzlich versichert, egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, kann dieser Elternteil das Kind mit versichern.
Sind jedoch beide Eltern in der privaten Krankenversicherung versichert, besteht bereits ein PKV Vertrag für das Kind, der unabhängig vom Status der Eltern fortgeführt werden kann. Auch bei den PKV Tarifen für Kinder gibt es erhebliche Preis- und Leistungsunterschiede. Es ist daher sinnvoll zu prüfen, ob sich ein günstigerer Tarif und/oder auch mit besseren Leistungen durch einen Einzelvertrag in er PKV findet lässt.
Zu berücksichtigen ist, dass bei Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle die Beiträge für eine Krankenversicherung nicht enthalten sind, dass Kind jedoch einen Anspruch darauf hat. Die Kosten können vom Nettoeinkommen abgezogen werden und evtl. verringert sich dadurch der Kindesunterhalt.
Urteil zur Fortführung der Privaten Krankenversicherung nach einer Scheidung für ein Kind
Interessante Urteile dazu sind: das OLG Koblenz vom 19.01.2010 – Az: 11 UF 620/09, wo eine PKV-Mitgliedschaft fortgesetzt werden muss, da diese vorher bereits bestand und das Kind durch ADS besser durch die PKV versorgt war. Die Kernaussage des Urteils dabei war:
„Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens – privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.“
Tippgeberprovision
Online Bonus: Für jeden erfolgreich abgeschlossenen PKV Vertrag bezahlen wir Ihnen 75% der Abschlussprovision als Online-Bonus.
Ablauf und Registrierung….
Beratung – Kontakt
Telefonberatung zum Kindertarif:
0221 / 941 966 82
oder per E-Mail an: service@comverso.de.
PKV Tarife für Neugeborene 2022
versich- erbar ab | Gesellschaft Tarif | Stat.- Arztwahl ZB/ZE/KO | mtl. Beitrag / Selbstbeteiligung |
---|---|---|---|
ab Geburt | Hallesche PRIMO.Bonus Z URZ | 2 Bett-Primär 100/75/75 | 157,79 € keine |
1. Monat | Barmenia einsA prima1+ | 2 Bett-Primär 100/80/80 | 152,09 € 150 € |
ab Geburt | Hanse Merkur KVT500, PSV | 1 Bett-Freie 100/80/80 | 179,86 keine |
1. Monat | Barmenia einsA expert1+ | 1 Bett-Freie 100/90/90 | 218,99 € 150 € |
ab Geburt | Gothaer MediStart 1BO | Mehrb.-Primär 100/70/70 | 131,33 € keine |
Gesetzliche Krankenversicherung Kind bei Mutter oder Vater
Private Krankenversicherung Scheidung Kind – was dürfen Eltern tun?
(OLG Frankfurt vom 18.04.2012, Az.: 3 UF 279/11)
Das Urteil besagt, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung angemessener Unterhalt der Kinder sind, wenn diese seit ihrer Geburt privat krankenversichert sind und der Unterhaltspflichtige nach wie vor ebenfalls privat versichert ist.
Ein Wechsel in die GKV kann begründet durch den Unterhaltspflichtigen verlangt werden, wenn die Leistungen der PKV identisch mit der PKV sind. Weil das in der Regel nicht der Fall ist, muss eine Zusatzversicherung diese Leistungen kompensieren, um eine Gleichstellung des bisherigen Anspruchs zu gewährleisten.
Ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht kann die Kinder, die in der GKV des unterhaltspflichtigen Vaters kostenfrei mitversichert sind, ohne Rücksprache auch privat versichern. Die Kosten für die private Krankenversicherung können allerdings zu einem geringeren Kindesunterhalt führen, da diese vorab abzugsfähig sind.