Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV in 2015?
Muss ein Arbeitgeberzuschuss zur PKV auch für Kinder gegeben werden?
Ja, da es sich bei dem Zuschuss um einen Pflichtzuschuss für den Angestellten handelt, deren Höhe gesetzlich geregelt ist.
Die Regelung ist einfach: Da man als Angestellter ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hat, ist ein hälftiger Zuschuss zum Höchstbetrag bezahlt werden, angelehnt an die Regelung wie Sie für einen freiwillig versicherten in der GKV gilt.
Die Beitragsbemessungsgrenze regelt den höchsten Wert, für den der Arbeitgeberzuschuss zur GKV gezahlt wird.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2015 bei monatlich 4.557,00 €, was einem Jahresbruttogehalt von 54.900 € entspricht (Jahr 2014 = 53.550 €). Verdient jemand mehr, kann er oder sie sich in der PKV versichern. Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt.
Dieser Wert entspricht aber nicht der Beitragsbemessungsgrenze, die immer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Im Jahr 2015 hat sich die Beitragsbemessungsgrenze monatlich auf 4.125 € erhöht, was einem Bruttogehalt von 49.500 Euro im Jahr für die Kranken- und Pflegeversicherung entspricht.
Der GKV Prozentsatz von 14,6% verteilt sich auf den Arbeitgeber mit 7,3% und für den Arbeitnehmer mit 7,3%. Damit errechnet sich ein maximaler Beitrag von 602,25 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV in 2015 liegt bei 7,3% der Beitragsbemessungsgrenze von 4050 €, was zu einem maximalem Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2015 in Höhe von 301,13 Euro pro Monat im Jahr 2015 führt.
Nach 42 Tagen Krankheit, ist die Pflicht zur Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber verstrichen. Dann muss der AG keinen Zuschuss mehr für die GKV bezahlen. Einzelne Großunternehmen haben noch arbeitnehmerfreundliche Regelungen und unterstützen die langfristig kranken Arbeitnehmer weiter. Diese Abzüge müssen bei der Höhe eines Krankentagegeldes mit berücksichtigt werden, da der Arbeitnehmer im Krankheitsfall nach 6 Wochen den vollen Beitrag allein zahlen muss.
Der gesetzliche Anteil zur Pflegepflichtversicherung steigt ebenfalls zum 01.01.2015 um 0,3%. Dieses sind im 2015 2,35% + 0,25% Zuschlag für einen kinderlosen Versicherten. Dies führt zu einem maximalen Anteil von 58,78 € (48,47 € + 10,31) € für einen kinderlose Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte der 2,35%. Der Maximalbeitrag für die Pflegepflichtversicherung liegt somit bei (2 x 48,47 EURO + 10,31 EURO) 107,25 EURO.
Der Maximalbeitrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung liegt im Jahr 2015 bei 709,50 €, wobei Arbeitgeberzuschuss zur PKV und die private Pflegeversicherung in 2015 maximal 349,59 € beträgt.
Der maximale Anteil für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV alleine liegt im Jahr 2015 bei 301,13 € EURO.