Gebührenordnung für Ärzte GOÄ 75

GOÄ 75Bei einem Arztbesuch in der Radiologie oder Nuklearmedizin, wo ein MRT erstellt werden muss, sind die Rechnungsbeträge schon etwas höher.

So kostet ein MRT für z.B. ein Kniegelenk abgerechnet mit der Positionsziffern GOÄ 5739, 5731 und 5733 ca. 400 €. Zusätzlich bibte es noch die Positionen für Beratung, Begründung und Untersichung.

Bei der Ziffer GOÄ 75 gibt es jedoch ein Problem. Viele private Krankenversicherer verweigern die Bezahlung der Leistung.

Wenn ausführliche Krankheits- und Befundbericht ausschließlich auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erfolgt, muss das auf der Rechnung ausgewiesen ((§ 1 Abs. 2 GOÄ) sein. In diesem Fall besagte auch ein Urteil des VG Kassel · Urteil vom 16. Mai 2012 · Az. 1 K 648/11.KS, dass die Leistung für den Arztbrief nicht durch die PKV bezahlt werden muss, da der Arztbrief nicht die Voraussetzungen für GOÄ Ziffer 75 bedingte. Eine allgemeine Gültigkeit, ob eine Rechnungsstellung durch die PKV erstattet werden muss, ist in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

GOÄ 75 – Abrechnung des Arztes

Die Berechnungsziffer GOÄ 75 auf einer Arztrechnung wird beispielsweise so formuliert:  Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
Begründung: Ausführliche, mehrseitiger, über das Maß einer einfachen Befundmitteilung hinaus gehender Befundbericht mit kritischer Würdigung von Anamnese, Klinik und Verlauf.

Die Position  kann mit Satz 1,0fach mit 7,58 € und dem 2,3 fachem Satz von 17,43 € abgerechnet werden.  Mit dem hoche Satz bezeichnst man es auch als „großes Attest” mit dem Krankheits- und Befundbericht.

PKV Ablehnungsbegründung für GOÄ 75

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt „O. I. Strahlendiagnostik“ der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) ist die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht nicht gesondert berechnungsfähig.

Sollte es sich um einen ausführlichen Krankheits— und Befundbericht handeln, ist dieser in der Regel nicht notwendig, auch wenn er die Kriterien nach Ziffer 75 GOA (Angaben zur Anamnese, zu dem Befund, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) erfüllt. Die Annahmeerhebung, Therapieplanung etc. wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt (Arzt, der die CT—lMRT—Leistung in Auftrag gibt) vorgenommen. Wir können die berechnete Ziffer 75 GOÄ deshalb nicht erstatten. Unsere Empfehlung:

Informieren Sie den Rechnungssteller darüber, damit die Rechnung geprüft und korrigiert wird und Ihnen keine Restkosten verbleiben.

Was bedeutet der Ablehnungsgrund für die Ziffer der GOÄ 75 im Klartext:

Sie wurden von einem Primär- oder Facharzt zum MRT überwiesen, damit die Ursache für die Krankheit ermittelt werden kann. Ein Radiologe darf den Status feststellen aber keine Therapie vorgeben oder eine Beratung durchführen, da hierfür der behandelnde Arzt verantwortlich ist. Anders ist es, wenn der Patient den Radiologen direkt aufsucht, denn jetzt muss der Radiologe eine Beratung durchführen, da kein anderer Arzt eine Erstbehandlung durchführte.

Nichtsdestotrotz haben gerade Radiologen natürlich aufgrund der Häufigkeit von speziellen MRT, CT oder Röntgenuntersuchungen ein viel geschulteres Auge als z.B. ein Hausarzt, für den diese Fälle eher selten sind.

Nach Aussage der Bundesärztekammer ist eine regelhafte Abrechnung der Nr. 75 GOÄ im Rahmen der MRT unter Berücksichtigung der Leistungslegende nicht gerechtfertigt. Allerdings kann nach Einzelfallentscheid eine medizinisch kritische Bewertung der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben notwendig sein, wonach auch eine Ziffer 75 GOÄ neben der MRT-Untersuchungen abrechenbar ist..

PKV Tarife für Neugeborene 2022

versich-
erbar ab
Gesellschaft
Tarif
Stat.- Arztwahl
ZB/ZE/KO
mtl. Beitrag /
Selbstbeteiligung
ab
Geburt
Hallesche
PRIMO.Bonus Z URZ
2 Bett-Primär
100/75/75
157,79 €
keine
1.
Monat
Barmenia
einsA prima1+
2 Bett-Primär
100/80/80
152,09 €
150 €
ab
Geburt
Hanse Merkur
KVT500, PSV
1 Bett-Freie
100/80/80
179,86
keine
1.
Monat
Barmenia
einsA expert1+
1 Bett-Freie
100/90/90
218,99 €
150 €
ab
Geburt
Gothaer
MediStart 1BO
Mehrb.-Primär
100/70/70
131,33 €
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Wie verhält man sich richtig:

Die Situation ist verzwickt.  Der Arzt rechnet ab und wird vom Patienten bezahlt, die PKV lehnt ab und der Patient bekommt keine Erstattung. Der Dumme ist der Patient, der dem Geld hinterherläuft, weil nicht sofort mit der PKV abrechnet. Der Arzt sucht Möglichkeiten zur Gewinnmaximierung, was legitim ist; die PKV will die Kosten der Leistungsabrechnung soweit es geht senken, um die Beiträge stabil zu halten und natürlich auch um profitabel zu arbeiten.

Wer handelt richtig? Aus Sicht des Patienten hat dieser einen Vertrag mit der PKV, wo ein Leistungskatalog nach GOÄ-Sätzen abgerechnet und bezahlt wird. Der Fehler darf nicht bei dem Patienten gesucht werden. Wenn ein Arzt abrechnet ist die erwarungshaltung, dass die Rechnung gesetzeskonform erstellt wurde und auch bezahlt wird.

Wie verhält man sich:

Da man als Patient nicht weiß, ob die Rechnung richtig ist, sollte man die Rechnung sofort einreichen und die PKV verifiziert die Rechnung. Dieses dauert in der Regel eine Woche. Anschließend kürzen Sie den Rechnungsbetrag an den Arzt um die nicht erstattete GOÄ 75 Ziffer. Erläütern Sie dem Rechnungsersteller die Kürzung des Beitrages.

Mit dieser Vorgehensweise laufen Sie zumindest nicht dem Geld hinterher und die Angelegenheit kann zwischen dem Arzt und der PKV im nachhinein geregelt werden. Falls es zu einem Rechtsstreit, z.B. bei einem Amts- oder Landgericht kommen sollte, ist der Patient der Beklagte aber nicht der Kläger.

Schwieriger wird es, wenn Sie die Rechnungen sammeln und bereits überwiesen haben. Hier empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  1. Kontrollieren Sie die Arztrechnung, ob die Postion GOÄ Ziffer 75 im Rahmen einer Überweisung berechnet wurde. Falls ja, reklamieren Sie die Rechnung und beantragen eine korrigierte Rechnung ohne die abgerechnete Ziffer oder eine geänderte GOÄ-Ziffer.
  2. Wenn die Arztabrechnung nicht korrigiert wird, gehen Sie an die PKV zurück und verweisen auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer, wonach eine Einzelfallenscheidung des Arztes vorliegt und eine Abrechnung möglich ist.

Wenn Sie kein Geld zurück bekommen bzw. die Rechnung nicht korrigiert wird, bleibt der Weg der Klageerhebung. Wichtig ist, dass Sie in schriftlicher Form zum einen Einspruch gegen die Leistungsabrechnung der PKV und auch die Arztrechnung reklamiert haben.