Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld : Wann etwas gezahlt wird

 Kinderkrankengeld für Kinder in der GKVDas Kinderkrankengeld ist eine Arbeitsausfallvergütung für die Betreuung eines erkrankten Kindes durch einen Elternteil

„Mein Kind ist krank, ich kann heute nicht zur Arbeit kommen!“  Ein Satz, bei dem sich bei vielen Arbeitgebern die Haare sträuben. Wie sieht die rechtliche Situation für diesen Fall aus?

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden, wenn das erkrankte Kind über

  1. die kostenfreie bzw. die freiwillige GKV Mitgliedschaft  oder
  2. eine private Krankenversicherung

 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt in § 45 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4 SGB V und § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Abs. 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Abs. 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sich die Voraussetzungen dafür nicht füllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Kinderkrankengeld – Elternteil und Kind sind in der GKV versichert

Im ersten Fall einer kostenfreien oder freiwilligen Familienmitgliedschaft (Pflichtversicherung) ist auch zumindest ein Elternteil in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit versichert. Die GKV zahlt in diesem Fallw ein Krankengeld bei einer notwendigen Betreuung des erkrankten Kindes durch einen Elternteil, wie es in § 45 SGB V geregelt ist.

Voraussetzungen dafür sind ein ärztlichen Attest, dass eine Krankschreibung mit dem Kind vorsieht, das Kind unter 12 Jahren ist, eine andere Betreuung durch andere im Haushalt lebende Personen nicht möglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die GKV dem versicherten 70% vom Brutto bzw. max. 90% vom Netto für maximal 10 Tage bei verheirateten und 20 Tage bei einem allein erziehenden Elternteil. Bei mehreren Kindern kann sich der Anspruch bis zu 25 Tage / 50 Tage entsprechend erhöhen.

Kinderkrankengeld Berechnung

Berechnung Kinderkrankengeld (Beispiel):

Kinderkrankengeld BerechnungDer Arzt schreibt Sie zur Pflege Ihres Kindes für eine Woche (5 Arbeitstage) krank. Sie haben als GKV-Versicherter Elternteil ein Bruttoeinkommen von 3.000 € und ein Nettoeinkommen von 2200 €.  Der Anteil von 70% des Bruttoeinkommens sind (3.000€ x 70%) 2.100 €.  Wichtig ist, dass das Bruttoeinkommen maximal der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV entsprechen darf. Wenn es darüber liegt, darf nur der Maximalbetrag der Beitragsbemessungsgrenze angesetzt werden. Vom Nettoverdienest werden maximal 90 % gezahlt, das sind (2.200€ x 90%) 1980 €.

In diesem Beispiel greift die geringere Nettogehaltsregelung von monatlich 1980 €. Diese wird auf die Arbeitstage (z.B. bei 22 Arbeitstage / Monat) heruntergebrochen, was bei einer 5-tägigen Krankschreibung 450 € (5 Tage x 90 €) entspricht.