Wahl der Krankenversicherung für ein Kind
nicht verheirateter Eltern
Wie ist eine Krankenversicherung für ein Kind nicht verheirateter Eltern zu wählen?
Diese Frage wurde vom Bundesverfassungsgericht 2011 in dem Beschluss 1 BvR 429/11 beantwortet. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes besagt, dass das leibliche Kind bei einem von beiden Eltern mitversichert zu werden kann. Das bedeutet, dass Kinder von nicht verheirateten Eltern mehr Wahlmöglichkeiten für eine Krankenversicherung haben, als die Kinder von verheirateten Eltern.
In folgenden Fällen kommt das Urteil zur Anwendung:
- nicht eheliche Kinder
- Kinder, wo die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben
- Kinder, wo die Eltern geschieden sind
In dem Fall hatte ein Rechtsanwalt geklagt, dass die Kinder von nicht verheirateten Eltern bei der Wahl der Krankenversicherung besser gestellt sind, als die Kinder von verheirateten Eltern. Das Gericht stellte aber klar, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht als Sparmodell fungieren kann,
Die obige Grafik gibt die Wahlmöglichkeiten für die Krankenversicherung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern wider.
- Wenn beide Eltern in der PKV versichert sind, muss das Kind in der PKV versichert werden
- Ist mindestens ein Elternteil in der GKV versichert, gesetzlich oder freiwillig, kann das Kind bei diesem Elternteil die kostenfreie Mitgliedschaft in der GKV erhalten. Ändert sich allerdings der Status des Elternteils, so ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen.
Das Urteil hat die Wahlmöglichkeit für ein leibliches Kind geschaffen, sich vor allem kostengünstiger in der GKV zu versichern oder bei gut verdienenden Eltern eine PKV Mitgliedschaft einzugehen.